Allgemeine Geschäftsbedingungen der E. & L. Winiger Transporte, Inhaber Lukas Winiger, Isenrietstrasse 11, 8617 Mönchaltorf

Ausgabe März 2023

Transport- & Kranleistungen

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der E. & L. Winiger Transporte, Inhaber Lukas Winiger (nachfolgend wird die jeweils beauftragte Unternehmung Auftragnehmer genannt) bilden integrierten Bestanteil von allen Leistungen des Auftragnehmers in den Bereichen Transport und Kran. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGB zu sein und diese zu akzeptieren. Abweichende Bedingungen können nur schriftlich, mit Bestätigung des Auftragnehmers, vereinbart werden. Offerten des Auftragnehmers sind maximal 3 Monate gültig.

2. Leistungsinhalt

Der Auftragnehmer stellt Sendungen in der ganzen Schweiz und Fürstentum Lichtenstein gemäss vereinbartem Leistungsumfang zu.

Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer bei der Kontaktaufnahme über die Transportstrecke (inklusiv Zufahrt zum Be- und Entladeort) und über die Transportgüter (Art, Gewicht, Besonderheiten, und weitere Informationen gemäss den vorliegenden AGB). Aufgrund dieser Informationen entscheidet der Auftragnehmer, mit welchem Fahrzeug der Transport durchgeführt wird und informiert den Auftraggeber über den Preis pro Stunde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Auftrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen.

Die Standartleistung beinhaltet die Abholung (inklusiv Aufladung), die Beförderung und die Auslieferung (inklusive Abladung) des Transportgutes an den Empfänger.

Die Beförderung startet am Ladeort und endet am Entladeort, je sofern die Zufahrt für das Transportfahrzeug mit Ladung gewährleistet ist. Ist die Zufahrt zum Ladeort nicht gewährleistet, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftrag auszuführen. Die Aufwendungen hat der Auftraggeber zu entschädigen. Ist die Zufahrt zum Entladeort nicht gewährleistet, endet die Beförderung an einem nahegelegenen möglichen Entladeort.

Die Kranleistung beinhaltet insbesondere das Anheben, das Bewegen sowie das Auf- und Abladen von verschiedenen Gütern mit einem Kranfahrzeug. Ist das Aufladen am Ladeort nach Einschätzung des Auftragnehmer nicht möglich, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftrag auszuführen. Die Aufwendungen hat der Auftraggeber zu entschädigen. Ist das Entladen am Entladeort gemäss Einschätzung des Auftragnehmers nicht möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Entladung an einem nahegelegenen möglichen Ort vorzunehmen.

3. Transportgüter

Der Auftragnehmer transportiert grundsätzlich Waren jeder Grösse und Art, sofern die Güter aufgrund der Masse / Gewicht oder einer Sonderbewilligung transportiert werden dürfen.

Für den Transport der nachfolgenden genannten Güter ist eine besondere Vereinbarung erforderlich.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Kontaktaufnahme zu informieren, wenn solche Güter zu transportieren sind (vgl. Ziffer 2).

  • Einzelstücke mit Bruttogewicht über 2000 kg
  • Einzelstück mit Höhe über 290 cm
  • Stücklängen, die mehr als 3m betragen

4. Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag vertragsgemäss und mit entsprechender Sorgfalt auszuführen.

5. Pflichten des Auftraggebers

5.1 Transport

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle notwendigen Informationen über die zu transportierenden Güter zu beschaffen und dem Auftragnehmer bei der Kontaktaufnahme mitzuteilen (vgl. Ziffer 2)

Zur Beförderung sind mindestens folgende Informationen notwendig:

  • vollständige Lade- und Entladeort
  • Bezeichnung des Frachtzahlers / Bezeichnung des Auftraggebers
  • Menge und Art der Verpackungseinheiten
  • Bruttogewicht und Abmessung (L*B*H) pro Verpackungseinheit
  • Gewichtsverteilung
  • Besonderheiten wie Termine, Avis, Zufahrtsbeschränkungen usw.

Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

Wenn die Transportgüter gedeckt werden müssen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies bei der Kontaktaufnahme mitzuteilen.

Sind Güter zu transportieren, bei denen besondere Vorsicht geboten ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies bei Kontaktaufnahme mitzuteilen.
Die Güter sind entsprechend zu kennzeichnen.

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung, dass allfälliges Gefahrgut gemäss den Vorschriften von ADR/SDR verpackt, gekennzeichnet und mit den notwendigen Begleitpapieren versehen ist.

5.2 Kranleistungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer bei Kontaktaufnahme, sämtliche sachdienlichen Informationen und Besonderheiten die erforderlich sind, um die Kranleistung reibungslos und sicher abwickeln zu können, bekannt zu geben.

Dem Auftraggeber obliegen Mitwirkungspflichten. Um den Auftrag ordnungsgemäss wahrnehmen zu können, hat der Auftraggeber eine verantwortliche Person zur Verfügung zu stellen, die der Kontaktperson des Auftragnehmers sämtliche notwendigen Auskünfte und Instruktionen erteilt und alles Erforderliche vorkehrt, damit die Arbeiten sicher und unfallfrei ausgeführt werden können.

Werden dem Auftragnehmer Arbeiten aufgetragen, deren sichere Ausführung nicht gewährleistet ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten sofort und ohne Folgen für ihn einzustellen.

Das heben von Personen mit dem Kranfahrzeug ist mit und ohne Last verboten.

5.3 Zufahrt & Standplatz Kranleistungen

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die An- und Wegfahrten mit dem Transportfahrzeug mit Ladung (inkl. Kran) ohne Gefahr möglich sind sowie, dass der Standplatz mit dem Kranfahrzeug ohne Gefahr benutzt werden kann.
Beladene Fahrzeuge und Kräne weisen ein hohes Gewicht auf. Der Auftraggeber hat eine genügende Strassen- und Bodenbelastbarkeit (Keller, Tiefgaragen, Schächte, Brücken usw.) sicher zu stellen.
Allfällige behördliche Einschränkungen für das Befahren von Strassen und Grundstücken sind dem Auftragnehmer bei Kontaktaufnahme mitzuteilen.

Sofern Kranarbeiten im Bereich von Starkstromleitungen, Bahnlinien etc. ausgeführt werden, ist dies dem Auftragnehmer bei Kontaktaufnahme mitzuteilen. Der Auftraggeber trifft vor Auftragsausführung alle notwendigen Massnahmen und Sicherheitsvorkehrungen (Stromabschaltungen, Kontaktaufnahme Betreiber usw.).

Für Kräne muss genügend freier Platz (Drehbereich) zur Verfügung stehen. Es dürfen sich keine Personen unter schwebender Last aufhalten. Um dies sicher zu stellen ist der Aktionsbereich gegebenenfalls durch den Auftraggeber abzusperren und entsprechend zu signalisieren.

Der Auftraggeber ist verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zuwegungen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdische Kabeln, Leitungen, Schächte und sonstige Hohlräume oder auf andere nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge und eingesetzten Geräte am Einsatzort beeinträchtigen könnten, hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich auf typische, in der konkreten Lage auftretende Risiken hin, wie Schächte oder Hohlräume bei öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen, soweit der Auftraggeber erkennbar solcher Hinweise bedarf oder diesbezüglich fragt. Auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden) hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat auch hierbei die ihm als Betreiber möglichen Hinweise z.B. auf ihm bekannte typische und besondere Risiken zu geben, soweit dem Auftraggeber diese nicht erkennbar bekannt sind.

5.4 Bereitstellung der Güter

Der Auftraggeber ist für eine fachgerechte Bereitstellung der Güter verantwortlich. Sie müssen so hergerichtet und beschaffen sein, dass alle auszuführenden Arbeiten schad- und gefahrlos möglich sind. Sie müssen über sichere und der Traglast entsprechende Anschlagpunkte verfügen.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass Stromzufuhren der Güter unterbrochen, bewegliche Teile (wie Schwenkarme, Schiebetüren usw.) fixiert und Flüssigkeiten, welche auslaufen können, entfernt sind.

5.5 Anschlagmittel

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die, nicht durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Anschlagmittel, den gesetzlichen und technischen Vorgaben entsprechen. Zulässig sind nur intakte Anschlagmittel, welche für das Hebegut die notwendige Tragfähigkeit aufweisen.

5.6 Anschlagen von Lasten

Der Auftraggeber stellt sicher, dass das von ihm gestellte Personal um Lasten anzuschlagen entsprechend geschult sind, sowie es durch die Suva vorgeschrieben ist.

Der Auftragnehmer kann dies nicht kontrollieren.

5.7 Wertdeklaration

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei allen hochwertigen Maschinen, Apparaten, Geräten und Gütern, bei der Kontaktaufnahme unaufgefordert den aktuellen Zeitwert anzugeben.

6 Preisberechnung

Die Preisberechnung für Dienstleistungen basieren auf Stundenbasis für das entsprechende Fahrzeug oder Personal.

Die Zeit wird immer von Mönchaltorf nach Baustelle und wieder retour nach Mönchaltorf gerechnet.

Für Nacht- und Sonntagsarbeit wird der aktuelle Astag Tarif dazugerechnet.
Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten bei allen für den Auftragnehmer tätigen Personen.

Zusätzliche Dienstleistungen wie z.B. Verkehrsdienst sind nicht in unseren Tarifen berücksichtigt. Diese Kosten kommen separat dazu.

7 Zahlungsbedingungen

Die Dienstleistungen, Material- und Entsorgungskosten werden in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag wird in Schweizer Franken ausgewiesen. Die Rechnungen sind nach den aufgeführten Zahlungskonditionen zu zahlen.
Nach Ablauf von 30 Tagen befindet sich der Auftraggeber automatisch im Verzug. Der Verzugszins beträgt mindestens 5%.

Es werden ausschliesslich Schweizer Franken akzeptiert.

Unberechtigte Abzüge werden dem Auftraggeber nachbelastet. Allfällige Rechnungskorrekturen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu beantragen. Spätere Anträge werden nicht mehr geprüft.

8 Haftpflicht bei Sachschäden

Der Auftragnehmer entbindet sich von seiner Haftung, soweit gesetzlich zulässig für sämtliche Schäden aus leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit sowie für Vorsatz des Auftragnehmers bleiben bestehen. Zusätzlich dazu ist die Haftung des Auftragnehmers auf einen Maximalbetrag von CHF 100 000.00. Die Anzeigepflicht des Mehrwertes obliegt dem Auftraggeber.

Die Haftung für Schäden aus Verspätung, Arbeitsverzögerung und anderen mittelbaren Schäden ist ausgeschlossen.

8.1 Haftung aus Kranleistungen am Hebegutes

Bei Kranleistung haftet der Auftragnehmer für Schäden, die er nachgewiesenermassen absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Eine weitergehende Haftung für Schäden jeglicher Art wird ausgeschlossen.
Die Haftung für Schäden aus Verspätungen, Arbeitsverzögerungen und andere mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
Äusserliche erkennbare Schäden am Hebegut sind sofort und in Anwesenheit des Kranchauffeurs schriftlich im Arbeitsrapport zu vermerken.
Für Schäden welche am Kranwagen, welche ohne Verschulden des Auftragnehmers entstanden sind, haftet der Auftraggeber.
Die Beurteilung der Machbarkeit des Kraneinsatzes obliegt vor Ort einzig und allein dem Kranchauffeur. Es steht ihm das Recht zu, die Kranarbeit nicht auszuführen oder abzubrechen. Eine Schadenersatzpflicht entsteht dadurch nicht. Verlangt der Empfänger die Entladung trotz Vorbehalt des Kranchauffeurs, trägt der Auftraggeber das Haftungsrisiko vollumfänglich.
Sollte es aus wettertechnischen Gründen wie Regen, Wind, Blitz usw. nicht möglich sein den Auftrag sicher abzuwickeln, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag zu verschieben. Eine Schadenersatzpflicht entsteht dadurch nicht.

8.2 Ersatz und Folgeschäden bei Ausfall des Krans

Für Arbeitsverzögerungen beim Heben und Befördern von Lasten, gleich welcher Ursache, wird keine Haftung übernommen. Wird der Kranwagen am vorherigen Arbeitsplatz länger als vorgesehen benötigt und trifft mit Verspätung beim Mieter ein, so können wir nicht für die dem Mieter oder seinem Beauftragten entstehende Wartezeit aufkommen.
Fällt ein Kran infolge eines Defektes aus, wird für die Zeit des Ausfalls keine Miete verrechnet. Es besteht keine Verpflichtung, ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Wird eine Ersatzmaschine verlangt, gehen sämtliche Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Es kann nicht garantiert werden, dass eine Ersatzmaschine gestellt werden kann.
Die bei Ausfall eines Krans entstehenden Kosten für Arbeitslöhne, Nutzungsausfälle, Maschinen- und Fahrzeugstandgelder, Minderwerte usw. zählen zu den nicht versicherbaren Risiken, wofür weder wir selbst noch unsere Versicherungsgesellschaft eine Haftung übernehmen können.

9 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Uster